In seiner Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof (OGH) zu dem Schluss, dass ein “Bäckerei-Café” während der Corona-Lockdowns unbrauchbar war, weil der Kaffeehausbetrieb nicht möglich war und der Verkauf von Bäckereiwaren alleine nicht ausreichte, um wirtschaftlich tragfähig zu sein. Die Mieterin zahlte während dieser Zeit keine Miete, was der OGH bestätigte. Der Vertragszweck ergibt sich nicht nur aus dem schriftlichen Vertrag, sondern auch aus mündlichen Vereinbarungen. Somit war die Mietzinsminderung auf Null gerechtfertigt.
OGH | 3 Ob 36/22y | 19.05.2022