Pflichtteilsminderung bei fehlendem Kontakt ohne aktives Meiden möglich

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Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bleibt das Recht des Erblassers zur Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 1 ABGB bestehen, auch wenn weder der Erblasser noch der Pflichtteilsberechtigte aktiv den Kontakt miteinander gesucht haben. In dem zugrunde liegenden Fall war strittig, ob der Pflichtteil der Klägerin – der Enkelin der verstorbenen Erblasserin – reduziert werden kann. Über viele Jahre hinweg bestand kein Kontakt zwischen den Parteien, und zeigte kein Teil Interesse an einer Kontaktaufnahme. Der OGH stellte fest, dass dieses gegenseitige Desinteresse keinen Grund darstellt, das Recht zur Minderung des Pflichtteils auszuschließen. Erforderlich wäre ein aktives Meiden des Kontakts durch die Erblasserin zu Lebzeiten, was hier nicht gegeben war.

OGH | 2 Ob 116/22f | 06.09.2022