In einem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass Ansprüche aus Hinzu- und Anrechnungen zum bzw auf den Erbteil der Verjährung gemäß § 1487a ABGB unterliegen. Der Fall betraf zwei Söhne eines Erblassers, bei dem strittige Schenkungen vorgenommen wurden. Der Kläger forderte einen Ausgleich von 100.000 EUR für diese Schenkungen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Der Kläger argumentierte, die Verjährung beginne erst mit der Einantwortung des Nachlasses. Der OGH wies dies zurück und stellte fest, dass die dreijährige Verjährungsfrist bereits vor der Einantwortung beginnt, sobald der Berechtigte Kenntnis der relevanten Tatsachen hat. Dies war in diesem Fall mehr als drei Jahre vor der Klageeinbringung gegeben.
OGH | 2 Ob 199/22m | 22.11.2022 | Urteile und Beschlüsse des OGH