Keine Kündigung wegen „mangelhaftem“ Lüften – normales Wohnverhalten ausreichend

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In einer aktuellen Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass eine Kündigung wegen angeblich mangelhaften Lüftens einer Wohnung nicht gerechtfertigt ist. Der Vermieter hatte die Mieterin aufgefordert, ihr “falsches Nutzerverhalten” zu ändern, da Schimmel aufgetreten war. Er kündigte die Wohnung wegen “erheblich nachteiligen Gebrauchs”. Der OGH hob die Kündigung jedoch auf, da normales Wohnen, einschließlich Atmen, Schlafen, Kochen, Duschen und das Aufstellen von Möbeln, zur Nutzung einer Wohnung gehört. Eine übermäßige Lüftungspflicht, wie sie der Vermieter verlangte, besteht nicht. Normales Lüften reicht aus, und gelegentliches Nichtlüften rechtfertigt keine Aufkündigung.

OGH | 4 Ob 2/23g | 28.03.2023