Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) kann ein Verkäufer beim Wohnungskauf zwar die Haftung für offensichtliche Mängel ausschließen, jedoch nicht für versteckte (“geheime”) Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkennbar waren. Auch wenn im Kaufvertrag steht, dass der Käufer die Wohnung besichtigt und deren Zustand kennt, haftet der Verkäufer weiterhin für verborgene Mängel. Der OGH entschied, dass der Haftungsausschluss nur für Mängel gilt, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären. Versteckte Mängel sind davon nicht betroffen.
OGH | 1 Ob 79/23h | 23.05.2023