In einem Verbrauchergeschäft wurde eine Mietvertragsklausel vom Obersten Gerichtshof (OGH) als intransparent und damit unwirksam eingestuft. Die Klausel verwies auf gesetzliche Bestimmungen zur Berechnung des Hauptmietzinses, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2001 nicht mehr galten. Das Erstgericht sah die Klausel als intransparent, das Rekursgericht hingegen als ausreichend klar. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied letztlich, dass die Klausel unverständlich ist, da die Kriterien für die Mietzinsbildung für einen durchschnittlichen Mieter nicht nachvollziehbar seien.
OGH | 5 Ob89/23h | 04.07.2023