Anwendbarkeit des BTVG auf (Miet-)Kaufoptionsverträge

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Im vorliegenden vom OGH entschiedenen Fall handelte es sich um einen Miet- und Kaufoptionsvertrag für eine noch im Bau befindliche Wohnung. Die Kläger hatten zusätzlich zu einem Mietvertrag eine Vereinbarung abgeschlossen, die ihnen das Recht einräumte, die Wohnung nach einer Frist von zehn Jahren zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Für diese Option leisteten sie bereits vor Fertigstellung der Wohnung ein sogenanntes Optionsentgelt, welches später auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte.

Jedoch wurde das Optionsentgelt nicht durch eine Sicherheit abgesichert, wie es im Bauträgervertragsgesetz (BTVG) gefordert ist. Die Kläger forderten die Rückzahlung des geleisteten Betrags, da keine entsprechende Sicherung gemäß den Bestimmungen des BTVG bereitgestellt wurde.

Die Beklagte wandte ein, dass das BTVG in diesem Fall nicht anwendbar sei, da der Optionsvertrag lediglich eine zukünftige Kaufmöglichkeit eingeräumt und kein unmittelbarer Eigentumserwerb stattgefunden habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass das BTVG nicht anwendbar sei. Das Berufungsgericht und letztlich auch der OGH entschieden jedoch anders. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass auch ein Optionsvertrag, der den späteren Erwerb einer noch zu errichtenden Wohnung ermöglicht, als Bauträgervertrag zu qualifizieren ist. Das BTVG hat das Ziel, Verbraucher vor den Risiken von Vorauszahlungen zu schützen.

Da die Kläger das Geld vor der Fertigstellung der Wohnung entrichtet hatten, hätte eine Sicherheit gemäß den Vorgaben des BTVG gegeben sein müssen. In Ermangelung dieser Sicherheit konnten die Kläger das Optionsentgelt zurückfordern.

OGH | 16.10.2024