In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die besondere Testamentsform gemäß § 580 Abs 2 ABGB bei eingeschränkter Lesefähigkeit eines Erblassers eingehalten werden muss.
Im konkreten Fall war der Erblasser an schwerer Makuladegeneration erkrankt, was ihn daran hinderte, die ihm zur Unterschrift vorgelegten fremdhändigen letztwilligen Verfügungen zu lesen. Die Vorinstanzen erklärten diese daher für unwirksam, da die erforderlichen Formvorschriften nicht beachtet wurden, was der Oberste Gerichtshof bestätigte.
Laut § 580 Abs 2 ABGB muss eine Person, die nicht lesen kann, sich die Verfügung von einem Zeugen vorlesen lassen, während zwei weitere Zeugen den Inhalt bestätigen. Um eine „physisch bedingte Leseunfähigkeit“ anzunehmen, ist eine gravierende Sehschwäche erforderlich, die nicht durch einfache Hilfsmittel wie Brillen ausgeglichen werden kann.
Da der Erblasser auch mit Hilfsmitteln nicht in der Lage war, die letztwilligen Verfügungen zu lesen, wurden diese als formungültig eingestuft.
OGH | 16.10.2024