Das Leben in einer Lebensgemeinschaft wirft oft erst im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses Fragen auf, die im Alltag wenig Beachtung finden. Eine davon ist von erheblicher Bedeutung: „Habe ich als Lebensgefährte Anspruch auf das Erbe meines Partners?“ Die Antwort darauf ist bedauerlicherweise nicht so eindeutig, wie viele es sich wünschen würden, wobei vorab die Frage zu klären ist, was unter einer Lebensgemeinschaft zu verstehen ist:
Der Begriff des Lebensgefährten ist unter anderem im Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) definiert. Ein Lebensgefährte ist eine Person, die mit einer anderen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, ohne mit dieser verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden zu sein.
Wesentliche Merkmale einer Lebensgemeinschaft sind das Bestehen einer emotionalen Bindung, das Führen eines gemeinsamen Haushalts und eine wirtschaftliche oder soziale Verbundenheit. Dabei muss die Beziehung nach außen hin erkennbar und auf Dauer angelegt sein. Entscheidend ist, dass keine rechtliche Verbindung wie Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht.
Im Erbrecht wird die Lebensgemeinschaft jedoch nicht automatisch berücksichtigt, was die Notwendigkeit einer individuellen rechtlichen Vorsorge – etwa durch ein Testament – unterstreicht.
Nach der geltenden Rechtslage in Österreich sind Lebensgefährten grundsätzlich nicht primär erbberechtigt. Doch ist dies tatsächlich das letzte Wort? Um die gesetzliche Erbfolge zu verstehen, bedarf es eines Blicks auf das sogenannte Parentelensystem: Vorrangig erben die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Erst danach folgen die Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte in der Reihenfolge ihrer Nähe zum Verstorbenen. Lebensgefährten hingegen werden – unabhängig von der Dauer oder Intensität der Beziehung – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Doch was geschieht, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind? Bleiben Lebensgefährten in solchen Fällen tatsächlich vollständig unberücksichtigt, sodass das Vermögen letztlich an den Staat fällt? Diese Vorstellung wirft bei vielen Unsicherheiten auf und führt nicht selten zu Resignation. Es stellt sich daher die Frage, ob es Möglichkeiten gibt, Lebensgefährten dennoch zu berücksichtigen. Bestehen vielleicht Ausnahmen oder Regelungen, die zumindest eine gewisse Absicherung bieten?
Wohnung und Hausrat: Eine Ausnahme für Lebensgefährten?
Tatsächlich gibt es eine kleine Ausnahme: Hat der Lebensgefährte in der gemeinsamen Wohnung des Verstorbenen gelebt, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vorübergehendes Wohnrecht bestehen. Doch wie lange ist ein solches Wohnrecht gültig? Und was passiert, wenn die Erben die Wohnung veräußern möchten? Die rechtliche Situation ist insbesondere bei Wohnungseigentum oder Mietwohnungen oft komplex und von den individuellen Gegebenheiten abhängig. Es stellt sich die Frage, ob ein Lebensgefährte das Mietverhältnis fortsetzen kann und welche Schritte notwendig sind, um Konflikte mit Erben oder Vermietern zu vermeiden.
Wie können Lebensgefährten vorsorgen?
Um eine Absicherung zu gewährleisten, stehen Lebensgefährten verschiedene Möglichkeiten offen: Von der Errichtung eines Testaments über die Einräumung eines Wohnrechts bis hin zu Schenkungen zu Lebzeiten. Doch welche dieser Optionen ist in der Praxis sinnvoll? Und wie lassen sich mögliche Konflikte mit anderen Erben vermeiden?
Lassen Sie uns Ihre Situation persönlich erörtern
Die rechtliche Absicherung von Lebensgefährten im Erbrecht ist ein vielschichtiges und oft missverstandenes Thema. Während das Gesetz klare Vorgaben macht, eröffnen sich in der Gestaltung des Nachlasses zahlreiche Möglichkeiten, die häufig nicht genutzt werden. Ein durch anwaltliche Beratung individuell erstelltes Testament kann hierbei eine besonders wirksame Lösung darstellen, um den Lebensgefährten abzusichern und Konflikte mit gesetzlichen Erben zu vermeiden. Mit einer präzisen Regelung im Testament lassen sich Rechte und Ansprüche festlegen.
Wie könnte eine optimale Lösung für Ihre persönliche Situation aussehen? Gibt es Wege, Ihnen ein Wohnrecht oder andere Sicherheiten zu gewähren?
Ich lade Sie ein, diese und weitere Fragen zum Thema Erbrecht in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei in 1090 Wien, um gemeinsam eine individuelle und rechtssichere Lösung für Ihre Anliegen zu erarbeiten.