Testierfähigkeit in Österreich – Wer ist berechtigt, ein Testament zu errichten?

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Testtierfähigkeit bei der Testamentserrichtung – was ist zu beachten?

Die Testierfähigkeit ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein gültiges Testament. Nur wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung geistig in der Lage ist, die Tragweite und Bedeutung seiner Verfügung zu erfassen, ist das Testament rechtsgültig. Fehlt diese Fähigkeit, spricht man von Testierunfähigkeit – das Testament ist dann anfechtbar oder sogar nichtig.

Gerade in der erbrechtlichen Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn etwa nahe Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen wurden und Zweifel an der geistigen Zurechnungsfähigkeit des Verstorbenen bestehen. Ein fundiertes Verständnis der gesetzlichen Regelungen zur Testierfähigkeit ist daher essenziell.


Gesetzliche Grundlage: § 569 ABGB

Die gesetzliche Bestimmung zur Testierfähigkeit findet sich in § 569 ABGB. Dort heißt es:

„Zur Errichtung einer letztwilligen Anordnung ist jede Person fähig, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, vernunftgemäß zu handeln.“

Diese Regelung zeigt klar: Neben der Volljährigkeit ist vor allem die geistige Gesundheit entscheidend.


Wann ist ein Testament gültig – und wann nicht?

Ein Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser bei der Errichtung testierfähig war. Das bedeutet konkret:

  • Er oder sie muss die Auswirkungen der testamentarischen Verfügung verstehen können.
  • Die Entscheidung muss freiwillig und selbstbestimmt getroffen worden sein.
  • Es dürfen keine krankheitsbedingten Einflüsse wie Demenz, Geistesschwäche oder Geisteskrankheit vorliegen, die das vernunftgemäße Handeln ausschließen.

In der Praxis bedeutet das: Wer ein Testament errichtet, obwohl er zum Beispiel an einer fortgeschrittenen Demenz leidet, läuft Gefahr, dass dieses später angefochten wird.


Demenz, geistige Zurechnungsfähigkeit und Testierunfähigkeit

Insbesondere bei älteren Personen stellt sich häufig die Frage: War der Erblasser noch geistig zurechnungsfähig, als das Testament errichtet wurde?

Typische Anzeichen für eine mögliche Testierunfähigkeit sind:

  • Verwirrtheit
  • Widersprüchliche Entscheidungen
  • Vergesslichkeit in erheblichem Ausmaß
  • Beeinflussbarkeit durch Dritte

In solchen Fällen kann ein ärztliches Gutachten notwendig sein, um zu klären, ob zum Zeitpunkt der Errichtung eine geistige Zurechnungsfähigkeit gegeben war.


Was tun bei Verdacht auf ein ungültiges Testament?

Wenn Sie als Erbin oder Erbe Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments haben – etwa weil Sie vermuten, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war oder fremd beeinflusst wurde –, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen, bevor Sie handeln.

In solchen Fällen ist es entscheidend, zeitnah Beweise zu sichern, mögliche Anfechtungsfristen einzuhalten und das Testament rechtlich korrekt prüfen zu lassen. Laien stoßen hier schnell an ihre Grenzen – etwa wenn medizinische Gutachten interpretiert oder gesetzliche Formalvoraussetzungen beurteilt werden müssen.

Lassen Sie sich daher unbedingt in meiner Kanzlei in Wien (1090) beraten, wenn Sie in irgendeiner Form Zweifel an der Testierfähigkeit oder Gültigkeit eines Testaments haben. Ich unterstütze Sie persönlich dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder ein zweifelhaftes Testament anzufechten – rasch, diskret und mit juristischer Präzision.

Wird ein Testament angefochten, ist häufig die Testierfähigkeit das zentrale Argument. Eine Anfechtung ist insbesondere dann aussichtsreich, wenn es Beweise für eine Testierunfähigkeit gibt – etwa durch ärztliche Befunde, Zeugenaussagen oder auffällige Testamentsinhalte.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Wien (1090) unterstütze ich Sie bei der Prüfung der Testierfähigkeit, der Anfechtung eines Testaments und der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.